Kontaktregelung / vorsorgliche Massnahmen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid, welcher in den angefochtenen Ziffern 1 und 2 vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
E. 3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr eine angemessene Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung einzuräumen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht innerhalb der Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen. Für die Ansetzung einer über die gesetzliche Beschwerdefrist von zehn Tagen hinausgehenden Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung besteht mit Blick auf diese Bestimmung kein Raum. Im Weiteren fällt auch die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von § 5 Abs. 3 VPO ausser Betracht, zumal die Beschwerdeeingabe vom 15. September 2025 eine summarische Begründung umfasst. Die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin sind demzufolge abzuweisen.
E. 4 In formeller Hinsicht ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid über die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn beruhe vornehmlich auf dem familienrechtspsychologischen Gutachten des G. , in welches ihr in Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 bisher keine vollständige Einsicht gewährt worden sei. Der fünfseitige Auszug des gesamthaft 69 Seiten enthaltenden Gutachtens genüge dem Anspruch auf Akteneinsicht in keiner Weise, insbesondere da der Auszug den Aussteller des Gutachtens nicht erkennen lasse und in diversen Antworten auf Abschnitte verwiesen werde, in welche keine Einsicht gewährt worden sei. 4.1.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hätten eine ausreichend umfassende Einsicht in das Gutachten erlangen können, wenn sie den Revers unterzeichnet hätten. Seitens der Beschwerdeführerin bestehe kein Interesse an konstruktiver Mitarbeit zu Gunsten des gemeinsamen Kindes. Mit dem Unterschreiben der Reverserklärung wäre ausdrücklich kein Verzicht auf einen weitergehenden Antrag auf Akteneinsicht einhergegangen. 4.1.3 Der Beschwerdegegner führt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin sei die vollständige Einsicht in das Gutachten nicht verweigert worden, sondern es sei ihr die vollständige Einsicht in das Gutachten gegen Unterzeichnung des Revers in Aussicht gestellt worden. Die angebotenen Anhörungstermine habe sie nicht wahrgenommen. Die Nichtunterzeichnung des Revers und das Nichterscheinen an der Anhörung seien persönliche Entscheidungen der Beschwerdeführerin, deren Folgen sie selber zu verantworten habe. 4.2.1 Gemäss Art. 449b Abs. 1 1. Teilsatz i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB haben die an einem Kindesschutzverfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht. Diese Bestimmung gilt auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und gilt unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (Urteil des BGer 5A_670/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.2.2; Urteil des BGer 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht aber nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit, als ihm nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 449b Abs. 1 2. Teilsatz ZGB). Damit kann das Einsichtsrecht auf Grundlage einer Abwägung mit den der Einsicht entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen eingeschränkt werden. Die Verweigerung der Einsicht kann sich insbesondere mit Blick auf Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person oder von Dritten rechtfertigen. Ein überwiegendes Interesse an einer Zugangsbeschränkung kann beispielsweise bestehen, wenn ein Elternteil Akten in sozialen Medien mit der Öffentlichkeit teilt (vgl. Urteil des BGer 5A_699/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet dabei, die Akteneinsicht bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen möglichst nicht gänzlich zu verbieten, sondern bloss einzuschränken, sei dies in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht. Beim Entscheid über die Akteneinsicht verfügt die zuständige Behörde über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil des BGer 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.2.2 Nach Art. 449b Abs. 2 darf auf ein geheim gehaltenes Aktenstück nur abgestellt werden, wenn der wesentliche Inhalt den am Verfahren beteiligten Personen vorgängig bekannt gegeben wurde. Die Verwertbarkeit geheimer Akten steht demnach unter dem Vorbehalt der Kenntnisnahme des wesentlichen Inhalts ( Luca Maranta , in: Aebi-Müller/Affolter/Althaus [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 20 zu Art. 449b ZGB). Ebenso verlangt es der Kerngehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Behörde, die zum Nachteil des Betroffenen auf geheime Akten abstellen will, diesem den wesentlichen Inhalt bekannt gibt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Bezeichnung von Gegenbeweisen eröffnet ( Bernhard Waldmann , in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl., Basel 2025, N 55 zu Art. 29 BV). 4.2.3 Die Wahrnehmung der Gehörsansprüche steht unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Waldmann , a.a.O., N 43 zu Art. 29 BV). Nimmt eine Partei die von der Behörde angebotenen Gelegenheiten zur Akteneinsicht nicht wahr, kann sie sich hinterher nicht über eine Gehörsverletzung beklagen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. Juni 2021 [810 20 288] E. 3.4). 4.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter Einsicht in die Seiten 64-69 des Gutachtens des G. gewährt. Darin enthalten sind die Antworten der Gutachterstelle auf die ihr unterbreiteten Fragen. Darüber hinaus gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gegen Unterzeichnung einer Reverserklärung auszugsweise Einsicht in das Gutachten des G. (S. 1-8 [Deckblatt, Fragestellung, Inhaltsverzeichnis, Informationsquellen], S. 26-30 [Sichtweise der Kindsmutter zum aktuellen Konflikt und zu den Fragen des Auftraggebers] und S. 35-39 [Klinischer Eindruck und Diagnose des Kindes, Klinischer Eindruck und Ergebnisse der Hausbesuche beim Kindsvater, Klinischer Eindruck und Ergebnisse der Hausbesuche bei der Kindsmutter; Befunde zur Beziehung zwischen Vater und Kind]). Gemäss der ihr unterbreiteten Reverserklärung verpflichte sich die Beschwerdeführerin, die Auszüge des Gutachtens nicht an Dritte herauszugeben oder sonst wie Einsicht zu gewähren und den Inhalt des Gutachtens nicht anderweitig Dritten bekannt zu geben, vorbehältlich Fachpersonen mit beruflicher Schweigepflicht. Der damalige Rechtsvertreter der Kindsmutter sollte sich gemäss der ihm zur Unterschrift vorgelegten Reverserklärung verpflichten, das Gutachten nicht an seine Klientschaft oder an Dritte herauszugeben oder sonst wie Einsicht zu gewähren sowie den Inhalt des Gutachtens seiner Klientschaft und Dritten nicht als Ganzes bekannt zu geben, mit Ausnahme von Fachpersonen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterstehen. Eine Herausgabe der Auszüge S. 1-8, 26-30 und 35-39 des Gutachtens an die Kindsmutter sei erlaubt, sobald sie den ihr vorgelegten Revers unterzeichnet und an die KESB retourniert habe. 4.3.2 Das Gutachten des G. enthält Aussagen der involvierten Personen über das Privatleben des Kindes und der Kindseltern sowie klinische Befunde über Kind, Mutter und Vater. Solche Informationen über die Lebenssituation und die psychische Befindlichkeit der Betroffenen gehören der Intimsphäre bzw. der Privatsphäre an ( Andreas Meili , in: Aebi-Müller/Affolter/Althaus [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 25 f. zu Art. 28 ZGB). Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Übernachtung des Kindes beim Vater Plakate mit einem Foto des Kindes im öffentlichen Raum anbrachte, mit welchem sie die Nachbarschaft aufrief, sie im Fall von Problemen zu kontaktieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die KESB zum Schutz der Privat- und Geheimsphäre des Kindes, des Vaters und von Drittpersonen Massnahmen zur Verhinderung einer öffentlichen Zugänglichmachung des Gutachtens traf. 4.3.3 Vor Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Seiten 64-69 des Gutachtens zugestellt. Der Beschwerdeführerin waren damit die wesentlichen Schlussfolgerungen aus dem Gutachten bekannt und es war ihr möglich, sich vorgängig dazu zu äussern. Nach Unterzeichnung der Reverserklärung hätte die Beschwerdeführerin Einsicht in weitere wesentliche Teile des Gutachtens erhalten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhielt die Möglichkeit, in den Besitz des vollständigen Gutachtens zu gelangen und der Beschwerdeführerin den relevanten Inhalt zusammenfassend mitzuteilen. Er hätte ihr in diesem Rahmen diejenigen Abschnitte des Gutachtens, auf welche in den Seiten 64-69 verwiesen wird, erläutern können. Des Weiteren wäre es dem Rechtsvertreter nach Unterzeichnung des Revers und Erhalt des Gutachtens freigestanden, betreffend weitere, genau bestimmte Passagen eine weitergehende Einsicht zu beantragen. Durch die von der KESB vorgesehene eingeschränkte Einsicht in die Akten wurde sichergestellt, dass der Rechtsvertreter in Kenntnis des vollumfänglichen Gutachtens und die Beschwerdeführerin in Kenntnis des wesentlichen Inhalts kommen konnte. Der Umfang der Einschränkung der Akteneinsicht und die vorgesehenen Modalitäten bezüglich der Akteneinsicht wahren das Verhältnismässigkeitsprinzip und sind unter Beachtung des Ermessens der Vorinstanz nicht zu beanstanden (so in einem vergleichbaren Fall auch KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 3.5). Die Vorinstanz bot der Beschwerdeführerin mehrere Termine an, anlässlich derer sie zum Inhalt des Gutachtens persönlich hätte Stellung nehmen können. Am 18. Juli 2025 und am 19. August 2025 waren Termine für eine Anhörung der Beschwerdeführerin angesetzt, denen sie nicht Folge leistete. Stattdessen reichte die Beschwerdeführerin am 18. August 2025 eine schriftliche Stellungnahme ein. Dass sie die ihr gewährten Möglichkeiten zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nicht genutzt hat, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar.
E. 5 In der Sache ist zunächst die vorsorgliche Regelung der persönlichen Kontakte zum Vater (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) zu prüfen. 5.1.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, im Gutachten des G. würden eine Ausweitung der persönlichen Kontakte sowie eine Begleitung der Übergaben empfohlen. Ein Verbleib beim jetzigen Stand sei nicht im Sinne des Kindes. Die Institution E. könne die Begleitungen aber nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen anbieten. Durch die Schulzeiten der Privatschule, zu der die Mutter D. trotz gemeinsamen Sorgerechts ohne Einwilligung des Vaters angemeldet habe, sowie das Freizeitprogramm von D. (Tennisstunden am Freitagnachmittag) würden die Möglichkeiten einer Ausweitung der persönlichen Kontakte einschränken. Es müsse entschieden werden, ob die Kontakte weiterhin im Rahmen der zeitlichen Verfügbarkeiten von E. umzusetzen seien, was mit Absenzen von D. an der Privatschule einhergehe, oder ob auf die Begleitung durch E. verzichtet werden solle oder ob Übernachtungen unter der Woche zu verfügen seien. Übernachtungen seien aus Sicht der Kindsmutter nicht denkbar und würden daher als erster Schritt wegfallen. E. könne die Übergaben an Sonntagen und werktags bis 16.45 Uhr begleiten. Eine Begleitung in der Schule sei nicht möglich. Es sei vor allem wichtig, die Übergaben vom Vater zurück zur Mutter zu begleiten, um die Befindlichkeit von D. zu erfragen. Eine unbegleitete Übergabe an den Vater an der Schule sei der Mutter zumutbar. D. sei ein Kindergartenkind. In der öffentlichen Schule hätten Kinder im Kindergarten nur an einem Nachmittag Unterricht. Die Mutter habe daher mit der Schule zu klären, dass D. die Nachmittage inklusive Mittagessen beim Vater verbringe. In den Herbstferien solle eine weitere Ausweitung der persönlichen Kontakte mit einer Übernachtung beim Vater geschehen. Nach den Herbstferien sollten die Übernachtungen für jeweils Montag auf Dienstag beibehalten werden. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, D. habe montags und dienstags jeweils von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr Unterricht. Durch die von der KESB vorgesehene Kontaktregelung verpasse D. wichtige Unterrichtsstunden, die er nun in seiner Freizeit nachholen müsse. Die Regelung stehe im Widerspruch zur obligatorischen Schulpflicht. Die Abholung von D. am Montag und Dienstag um 11.30 Uhr durch den Vater bringe sodann einen beträchtlichen Einschnitt in den täglichen Rhythmus von D. mit sich und könne nicht im Interesse des Kindeswohls sein. 5.1.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Beschwerdeführerin habe mit der Anmeldung an die Privatschule und der Freizeitaktivität am Freitag Fakten geschaffen. Wenn D. erst um 15.30 Uhr vom Vater übernommen werden könne, bedeute eine Erweiterung der bis anhin vierstündigen Kontakte eine Rückkehr um 21.30 Uhr. Dies sei für einen Fünfjährigen zu spät. Es müsse dafür gesorgt werden, dass die Kontakte gemäss den Empfehlungen des Gutachtens, nämlich erweitert, umgesetzt würden. Die vorsorgliche Kontaktregelung stelle sicher, dass sich die Eltern bei der Übergabe an der Schule nicht begegneten und die Übergaben am Abend professionell begleitet seien. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass D. die Schule in regulärem Masse besuchen könne, wenn die von den Eltern vereinbarten Betreuungsregeln von der Mutter wieder ernsthaft umgesetzt würden. Dass D. aktuell zwei Nachmittage des Unterrichts verpasse, habe mit der Weigerung der Mutter zu tun, die Vater-Kind-Kontakte im Sinne der Empfehlungen zuzulassen. Die Schule habe erklärt, sich an die Anordnungen der KESB zu halten. 5.1.4 Der Beschwerdegegner führt aus, der Vorinstanz sei darin zuzustimmen, dass Absenzen am Montag- und Dienstagnachmittag im Interesse von D. in Kauf zu nehmen seien. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche wichtigen Unterrichtsstunden D. im Kindergarten verpasse. Er belege auch nicht, dass D. die ausgefallenen Stunden nachholen müsse. Die Beschwerdeführerin selber bringe den Schulalltag von D. durcheinander, indem sie den Sohn seit den Herbstferien 2025 jeden Montag ganztags unter einem Vorwand aus der Schule nehme, damit der Vater ihn nicht abholen könne und die Übernachtungen gemäss Ziffer 1.3 des angefochtenen Entscheids nicht umgesetzt werden könnten. 5.1.5 Der Kindsvertreter macht geltend, die Instabilität im Verhältnis zwischen dem Vater und D. sei einzig und allein auf das Verhalten der Mutter zurückzuführen. Die Mutter torpediere seit langem den Anspruch von D. , seinen Vater regelmässig und in einem genügenden Umfang zu sehen. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach den Kontakt mit fadenscheinigen Argumenten verweigert. So sei etwa kurzfristig mitgeteilt worden, dass D. krank sei und der entsprechende Kontakt sei verweigert worden. Im Nachhinein habe sie den entsprechenden Arzttermin wieder annulliert. D. habe bisher noch nie beim Vater übernachten können, obwohl dies bereits seit Beginn der Herbstferien vorgesehen sei. D. sei im Alter von fünf Jahren offensichtlich noch nicht im schulpflichtigen Alter, sondern im Kindergartenalter. D. besuche auf Initiative der Mutter ohne Rücksprache mit dem Vater eine Privatschule. Es sei offensichtlich, dass auf dieser Stufe noch keine eigentlichen Schulziele zu erfüllen seien. Ein genügender Kontakt mit dem Vater sei somit dem vollständigen Besuch der Privatschule vorzuziehen, insbesondere, solange die Mutter nicht für eine andere Regelung Hand biete. D. habe mit Ausnahme vom Freitag jeden Tag Unterricht bis um 15.30 Uhr. Am Freitag besuche er Tennisstunden. Übernachtungen beim Vater stimme die Mutter nicht zu. Es sei klar, dass unter solchen Umständen ein genügender Kontakt mit dem Vater nicht möglich sei, wenn D. vollumfänglich die Privatschule besuche. Im staatlichen Kindergarten sei üblicherweise lediglich einmal in der Woche nachmittags Unterricht, weshalb es sicherlich zu verschmerzen sei, wenn er am Dienstag- und Mittwochnachmittag (recte: Montag- und Dienstagnachmittag) in der Privatschule fehle. 5.2.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Zum Kindeswohl gehören die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (vgl. KGE VV vom 23. Oktober 2024 [810 24 163] E. 4.1; KGE VV vom 25. Juni 2021 [810 20 288] E. 5.1; Peter Breitschmid , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 18 zu Art. 307; Christoph Häfeli , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 307). Kindesschutzmassnahmen müssen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des BGer 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1; KGE VV vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.2). Die anvisierte Massnahme muss schliesslich auch zumutbar sein, also dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile vernünftig abwägen. Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des BGer 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Eine zu milde Intervention widerspricht dabei dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ebenso wie eine zu radikale; der erzielbare Nutzen einer Massnahme muss eine allfällige Belastung überwiegen ( Yvo Biderbost , in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz, 4. Aufl., Zürich 2023., N 11 zu Art. 307 ZGB). 5.2.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Persönlicher Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes (sog. Pflichtrecht). Zweck des Besuchsrechts ist vor allem die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern (vgl. Peter Breitschmid , in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, N 3 zu Art. 273 ZGB). Verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden bzw. zu ermöglichen, ist die Person, welche die elterliche Sorge oder Obhut innehat ( Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 zu Art. 273 ZGB). So haben Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). 5.2.3 Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehungspflege zu beiden Elternteilen für die gedeihliche Entwicklung des Kindes sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2; KGE VV vom 26. Februar 2025 [810 24 282] E. 4.1; KGE VV vom 7. August 2023 [810 23 103] E. 6.2; KGE VV vom 10. Mai 2017 [810 17 12] E. 7.4). 5.2.4 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) hat die Kindesschutzbehörde zunächst zu versuchen, durch Mahnungen auf eine mit Blick auf das Kindeswohl geeignete Ausübung des Besuchsrechts hinzuwirken. Auf der zweiten Stufe kommen Weisungen in Betracht, die auch mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verbunden werden können. Die dritte Stufe bildet schliesslich der teilweise oder gänzliche Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB ( Schwenzer / Cottier , a.a.O., N 23 zu Art. 273 ZGB). Als Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB kann insbesondere ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet werden ( Schwenzer / Cottier , a.a.O., N 24 Art. 273 ZGB). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln ( Schwenzer / Cottier , a.a.O., N 26 Art. 273 ZGB). Es ist behutsam in ein unbegleitetes Besuchsrecht zu überführen (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Margot Michel / Christina Schlatter , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 24 zu Art. 273 ZGB). 5.2.5 Die KESB ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. Christoph Häfeli , Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, N 826). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (KGE VV vom 7. August 2023 [810 23 103] E. 6.2; vgl. Maranta , a.a.O., N 11 zu Art. 445 ZGB). 5.3.1 Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Beschwerde nach Art. 450 ff. stets ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus ( Lorenz Droese , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 27a zu Art. 450 ZGB; vgl. Urteil des BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.1; Urteil des BGer 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2; KGE VV vom 13. Dezember 2024 [810 24 216] E. 1.2.1; KGE VV vom 24. April 2024 [810 23 280] E. 1.4). Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (Urteil des BGer 1C_509/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 1.2). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet; es dient insofern der Prozessökonomie (BGE 139 I 206 E. 1.1; BGE 137 IV 87 E. 1). Vom Erfordernis, wonach das Rechtsschutzinteresse aktuell sein muss, kann nur abgesehen werden, wenn ansonsten in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden und wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter den gleichen Umständen wieder stellen könnte (BGE 136 III 497 E. 1.1; BGE 118 Ia 488 E. 1 und 3). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; KGE VV vom 10. März 2023 [860 22 267] E. 1.2). 5.3.2 An einer Aufhebung der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs in der Phase ab 8. September 2025 und für die Herbstferien 2025 (Ziff. 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids) hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Urteilsfällung zufolge Zeitablaufs kein aktuelles Interesse mehr. Soweit sich die Beschwerde gegen Ziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids vom 4. September 2025 richtet, erweist sie sich im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos. Ein aktuelles Interesse besteht an der Überprüfung der Regelung für den Zeitraum ab 13. Oktober 2025 (Ziff. 1.3 des angefochtenen Entscheids). 5.4.1 Fortbestehende Spannungen zwischen den Eltern wirken sich besonders belastend und schädigend auf das Kind aus und können dazu führen, dass die Übergänge von einem zum anderen Elternteil eine unzumutbare psychische Stresssituation darstellen. Sie können daher Massnahmen gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB oder Art. 274 Abs. 2 ZGB rechtfertigen (vgl. Schwenzer / Cottier , a.a.O., N 12 zu Art. 274 ZGB). Gemäss dem Gutachten des G. ist aufgrund des hohen elterlichen Konfliktniveaus und des bisherigen Verlaufs davon auszugehen, dass D. ohne unterstützende Massnahmen dem elterlichen Konflikt direkter ausgesetzt wäre. Der Konflikt auf Elternebene präsentiere sich in einem Ausmass, welcher kurzfristig zu einem Kontaktunterbruch zwischen D. und dem Vater geführt habe. Im Rahmen der Begutachtung hätten beide Eltern geäussert, die alleinige Obhut von D. und die Kontakte zum anderen Elternteil begrenzen zu wollen, da sie an der Erziehungsfähigkeit des anderen Elternteils zweifelten. Hierbei zeige sich eine deutliche Einschränkung in der Bindungstoleranz, welche für D. nachteilig sei. Die Aufrechterhaltung der Kontakte zu beiden Elternteilen scheine aktuell nur durch die Installation von entsprechenden Massnahmen gewährleistet zu sein (vgl. S. 64, 67 und 68 des Gutachtens des G. , Fragen 1.2, 3.1 und 4). Aufgrund des augenscheinlichen Elternkonflikts und der Unfähigkeit der Eltern, die Betreuung von D. einvernehmlich zu regeln, ist eine Kindswohlgefährdung und damit ein förmlicher Handlungsbedarf ohne Weiteres zu bejahen. Nach den Empfehlungen im Gutachten des G. ist die kontinuierliche Aufrechterhaltung der Kontakte zum Vater wesentlich (vgl. S. 68 des Gutachtens des G. , Frage 5). Der Erlass von vorsorglichen Anordnungen betreffend die persönlichen Kontakte zum Vater während der Dauer des Verfahrens ist daher zur Verhinderung eines Kontaktabbruchs angezeigt. 5.4.2 Laut Gutachten seien beide Elternteile als erziehungsfähig einzuschätzen und es sei davon auszugehen, dass beide in der Lage seien, sich angemessen um D. zu sorgen sowie ihn in seiner Entwicklung zu begleiten und dass er bei beiden gesund aufwachsen könne (S. 66 und 67 des Gutachtens des G. , Fragen 3 und 3.3). Es sei bei D. von einem stabilen und zielgerichteten Wunsch nach einer Beziehung zum Kindsvater auszugehen (S. 65 des Gutachtens des G. , Frage 1.5). Eine kontinuierliche Beziehung zum Vater sei wichtig und entspreche den Bedürfnissen von D. . Die eingeführten begleiteten Kontakte zwischen D. und dem Kindsvater seien beizubehalten und die Dauer und Frequenz seien schrittweise zu erweitern. Eine Fortführung der fachlichen Begleitung erscheine dabei zentral, um den Ängsten der Kindsmutter entgegenzuwirken und D. Sicherheit zu bieten (S. 68 des Gutachtens des G. , Frage 5). Die von der Vorinstanz angeordnete schrittweise Ausweitung der unbegleiteten Kontakte zum Vater mit Fortführung der fachlichen Begleitung entspricht den nachvollziehbaren gutachterlichen Empfehlungen. Sie erscheint daher mit Blick auf das Wohl von D. grundsätzlich als geboten. Die vorgesehene Kontaktregelung zum Vater wird von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Grundsatz auch nicht kritisiert. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen D. s Absenzen vom Unterricht am Montag- und Dienstagnachmittag bzw. den damit einhergehenden Einschnitt in den täglichen Rhythmus von D. . 5.4.3.1 Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 BV). Kinder mit Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt, die bis zum vorangegangenen 31. Juli das fünfte Altersjahr zurückgelegt haben, werden mit Beginn des Schuljahres schulpflichtig (§ 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt [Schulgesetz BS] vom 4. April 1929). Die im Kanton Basel-Stadt bewilligten Privatschulen haben sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler die Privatschule besuchen und damit ihre Schulpflicht erfüllen (§ 133 Abs. 1 lit. a Schulgesetz BS). Schülerinnen und Schüler der baselstädtischen Volksschule können im Kanton Basel-Stadt vom Unterricht, von einzelnen Unterrichtsfächern oder -stunden oder von auswärtigen Schulanlässen dispensiert werden (§ 66 Abs. 5 Schulgesetz BS). Die Dispensationsgründe sind in den §§ 20-23 der Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen des Kantons Basel-Stadt (Absenzen- und Disziplinarverordnung BS) vom 20. Mai 2014 abschliessend genannt (§ 19 Abs. 2 Absenzen- und Disziplinarverordnung BS). Die Dispensation vom Unterricht an im Kanton Basel-Stadt bewilligten Privatschulen ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Dispensation vom Unterricht muss aus Gründen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) jedenfalls zur Wahrung überwiegender Interessen möglich sein (vgl. BGE 117 Ia 311 E. 5c; BGE 119 Ia 178 E. 7b). 5.4.3.2 D. besucht aktuell "K. " an der Privatschule L. . Aus dem Stundenplan für August bis September 2025 geht hervor, dass D. jeweils von Montag bis Donnerstag von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr Unterricht hat. Aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten Regel verpasst er seit September am Montagnachmittag die Fächer "M. ", "N. ", "O. " sowie "P. " und am Dienstagnachmittag die Fächer "Q. ", "R. ", "S. " sowie "T. ". Gemäss Mitteilung der Privatschule vom 20. Oktober 2025 sei die Schule am 5. September 2025 über die Anordnung der KESB informiert worden. Die Absenzen von D. an den Montag- und Dienstagnachmittagen würden sich negativ auf seinen schulischen Fortschritt, seine soziale Entwicklung und sein emotionales Wohlbefinden auswirken. Die Vorbehalte der Privatschule betreffen insbesondere die eingeschränkten sozialen Kontakte zu den Mitschülerinnen und Mitschülern. Das Verpassen von zwei Stunden Deutschunterricht könne zu Lernlücken führen und sei nicht förderlich für seine soziale und emotionale Entwicklung, da er weniger Zeit habe, sich in einer strukturierten Lernumgebung in seiner Muttersprache mit seinen Mitschülerinnen und Mitschülern auszutauschen. Es werde daher dringend empfohlen, dass D. montags und dienstags den Unterricht während des ganzen Tages besuche. 5.4.3.3 Die Vorinstanz kam im Rahmen einer Interessenabwägung zu Recht zum Schluss, dass die Absenzen vom Unterricht an den Montag- und Dienstagnachmittagen zugunsten einer kontinuierlichen Ausweitung der Vater-Sohn-Kontakte vorübergehend in Kauf zu nehmen seien. Laut Gutachten sei ein schrittweiser und fachlich eng begleiteter Ausbau der Kontakte zwingend, um die Beziehung zum Vater zu schützen und dem Sicherheitsbedürfnis der Mutter gerecht zu werden, wobei insbesondere begleitete Rückgaben an die Kindsmutter empfohlen werden (S. 62 f. des Gutachtens des G. , so auch S. 68 des Gutachtens des G. , Frage 5). Die begleiteten Übergaben an die Mutter sollen eine Überprüfung des Wohls von D. nach den Kontakten mit dem Vater ermöglichen und tragen somit den Bedenken der Kindsmutter Rechnung. Aufgrund der eingeschränkten zeitlichen Kapazitäten von E. konnte die Rückgabe spätestens auf 16.45 Uhr festgesetzt werden. Bei einem ordentlichen Schulbesuch von D. bis 15.30 Uhr hätte sich der Kontakt zum Vater in der ersten Phase (Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids) auf lediglich rund eine Stunde pro Nachmittag beschränkt und wäre folglich der Empfehlung auf Ausweitung der Kontakte nicht nachgekommen. Seit dem 13. Oktober 2025 sind gemäss dem angefochtenen Entscheid Übernachtungen beim Vater von Montag auf Dienstag mit begleiteten Übergaben an die Mutter durch E. vorgesehen (Ziff. 1.3). In dieser Phase wären zwar am Montag auch unter Einhaltung der Unterrichtszeiten längerdauernde Kontakte zum Vater möglich. Am Dienstag würde sich der Kontakt bei einer Übergabe um 16.45 Uhr aber wieder auf lediglich rund eine Stunde beschränken. Während der Phase des Ausbaus der Kontakte zum Vater ist daher eine Einschränkung der Schulpflicht erforderlich, um die persönlichen Kontakte den Empfehlungen des G. entsprechend umzusetzen. Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Schulleitung besteht mit Rücksicht auf das Kindeswohl zwar ein erhebliches Interesse am vollständigen Besuch des Privatschulunterrichts gemäss Stundenplan. Insbesondere Absenzen über einen längeren Zeitraum können sich negativ auf die schulische und soziale Entwicklung auswirken. Das Interesse an einer Stabilisierung der Kontakte zum Vater und an der Festigung der Vater-Kind-Beziehung überwiegt jedoch die möglichen Nachteile, die mit den temporären Absenzen an den Montag- und Dienstagnachmittagen einhergehen. Die Absenzen betreffen lediglich einzelne Unterrichtsstunden. Ein grosser Teil der versäumten Unterrichtszeit betrifft das Fach "T. " sowie das in deutscher Sprache unterrichtete Fach "P. ". Als Kind mit Muttersprache Deutsch ist davon auszugehen, dass D. aus den vorübergehenden Absenzen im Kindergartenalter in Bezug auf die Sprachentwicklung keine übermässigen Nachteile erwachsen werden. Im Stundenplan sind zudem weitere Lektionen der Fächer "N. ", "O. " und "T. " vorgesehen, an denen D. teilnehmen kann. Beim Fach "T. " verpasst D. gemäss Stundenplan lediglich eine von insgesamt dreidreiviertel Stunden. Mit den täglichen Pausen am Morgen, den Mittags-pausen von Mittwoch bis Freitag und zwei Pausen am Mittwoch- und Donnerstagnachmittag verbleibt D. relativ viel Zeit für soziale Interaktionen mit anderen Kindern. Trotz der angebrachten Einwände erfolgen die Absenzen im Übrigen im Einverständnis mit der Schule. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auf Kindergartenstufe auf spielerische Weise gelernt wird, das heisst, Kinder lernen beim Spielen und spielen beim Lernen (vgl. https://www.bs.ch/ themen/bildung-und-kinderbetreuung/schule/kindergarten/unterricht, Abschnitt "Was Kinder im Kindergarten lernen"). Die Folgen von limitierten Absenzen, insbesondere das Nachholen von Unterrichtsstoff, fallen folglich weniger nachteilig ins Gewicht als in anschliessenden Schulen. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz getroffene Anordnung im Sinne einer vorübergehenden Regelung zur Ermöglichung eines begleiteten Ausbaus der Kontakte zum Vater als sachgerecht und angemessen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.4.3.4 Die Vorinstanz ist an dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass Dispensierungen von der obligatorischen Schulpflicht nur mit Zurückhaltung und im Ausnahmefall vorzusehen sind. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz im Hinblick auf einen eventuellen weiteren vorsorglichen Entscheid, dass der Vater D. ab 5. Januar 2026 jeweils von Montag ab Unterrichtsschluss um 11.30 Uhr bis Dienstagabend um 18.00 Uhr und an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitag 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr betreue (vgl. Ziff. 4c). Die Übergaben sollten spätestens ab dem 5. Januar 2026 gänzlich unbegleitet stattfinden (vgl. Ziff. 4d). Mit der definitiven Beendigung der Begleitung der Übergaben bzw. der damit möglichen zeitlichen Erweiterung der Kontakte am Dienstagnachmittag und den Übernachtungen von Montag auf Dienstag erscheint zweifelhaft, ob Absenzen im bisherigen Umfang weiterhin gerechtfertigt wären. Die Betreuung durch den Vater an zwei Wochentagen entspricht der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 2. Mai 2023 für den Zeitraum ab dem Übertritt in den Kindergarten (August 2025). Künftige (vorsorgliche) Anordnungen sollten daher grundsätzlich nicht mehr mit einer Beschränkung der Schulpflicht einhergehen. 6.1 Gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung werden die Kindseltern vorsorglich angewiesen, eine kindfokussierte Beratung wahrzunehmen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, im Gutachten werde eine kindfokussierte Elternberatung empfohlen mit der Erklärung, die Eltern würden unterschiedliche Schwerpunkte in der Erziehung setzen. Mit der Ausweitung der Kontakte und den damit verbundenen höheren Betreuungsanteilen steige das Konfliktpotential. Für das Gelingen der Ausweitung der Kontakte bräuchten die Eltern Unterstützung, um die unterschiedlich Erziehungshaltung des jeweilig andern zu akzeptieren. Die kindfokussierte Beratung werde von einer Fachperson durchgeführt, welche sich einerseits mit der Entwicklung der Kinder auskenne und andererseits Erfahrung habe mit Eltern, welche in ihrem Konflikt gefangen seien. Sie könne die Verhaltensweisen von D. aufgrund der Beobachtungen der Mutter einschätzen und die Mutter in der Bewältigung dieser unterstützen. Die Beschwerdeführerin bringt keinerlei Einwände gegen die kindfokussierte Beratung vor. Auch der Beschwerdegegner und der Kindsvertreter äussern sich im vorliegenden Verfahren nicht dazu. 6.2 Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann einer Kindeswohlgefährdung mit einer Ermahnung oder einer Weisung an die Erziehungsberechtigten begegnet werden. Weisungen haben im Gegensatz zu Ermahnungen verbindlicheren Charakter und können gegebenenfalls mit der Strafandrohung des Verweisungsbruchs gemäss Art. 292 StGB verbunden werden ( Yvo Biderbost , a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB kommt unter anderem die Aufforderung an die Kindseltern, sich periodisch durch eine Fachstelle beraten und unterstützen zu lassen, in Betracht ( Kurt Affolter - Fringeli / Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296- 317 ZGB, Das Kindesvermögen, Art. 318-327 ZGB, Minderjährige unter Vormundschaft, Art. 327a-327c ZGB, Bern 2016, N 35 zu Art. 307 ZGB). 6.3 Gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz erscheint es zur erfolgreichen Umsetzung der vorsorglichen Kontaktregelung als angezeigt, dass die Eltern während der Erweiterung der Kontakte von einer beratenden Fachperson begleitet werden. Die Weisung zur Wahrnehmung einer kindfokussierten Elternberatung erweist sich daher als geeignete, erforderliche sowie der vorliegenden Situation angemessene Massnahme und ist somit ebenfalls zu bestätigen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdegegners macht in der Honorarnote vom 21. Oktober 2025 einen Aufwand von drei Stunden und 30 Minuten à Fr. 300.-- geltend. Der Stundenaufwand scheint angemessen, jedoch ist praxisgemäss der Stundenansatz auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 1'024.-- (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) festzusetzen. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'024.-- (inklusive Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. Die übrigen Parteikosten werden wett- geschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. Dezember 2025 (810 25 255) Kindes- und Erwachsenenschutz Kontaktregelung / vorsorgliche Massnahmen Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin Nathalie Flück Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Oliver Borer, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz C. , Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin D. , Beigeladener, vertreten durch Simon Berger, Advokat Betreff Kontaktregelung / vorsorgliche Massnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 4. September 2025) A. D. (geb. 2020) ist das Kind der getrennt lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern A. (geb. 1986) und C. (geb. 1981). Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. B. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der Eltern des Kindsvaters vom 30. August 2020 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) ein Verfahren auf Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. C. Mit vorsorglichem Entscheid der KESB vom 24. Januar 2021 (bzw. Rektifikat vom 30. März 2021) wurden die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 angewiesen, mit einer sozialpädagogischen Familienbegleiterin zusammenzuarbeiten, und die Betreuungszeiten des Vaters geregelt. D. Mit Entscheid vom 1. September 2021 wies die KESB die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB vorsorglich an, an einer kindfokussierten Konfliktberatung teilzunehmen. Die Kontakte sowie die Betreuungszeit inklusive Übernachtungen wurden vorsorglich geregelt. Eine dagegen von A. , damals vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin, erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), vom 17. November 2021 abgewiesen. E. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West genehmigte mit Urteil vom 2. Mai 2023 die Vereinbarung zwischen D. , vertreten durch A. , und C. betreffend Obhut, Unterhalt und Kontaktrecht. D. wurde unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. F. Mit Schreiben vom 30. November 2023 teilte A. , nachfolgend vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat in Basel, der KESB mit, dass sie gegen C. wegen des Verdachts auf sexuelle Übergriffe zum Nachteil von D. eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erstattet habe. Gleichzeitig beantragte A. ein Kontaktverbot für C. . Die KESB errichtete mit Entscheid vom 30. Januar 2024 (bzw. Rektifikat vom 8. Februar 2024) für D. vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft für das Strafverfahren und setzte Simon Berger, Anwalt in Liestal, als Beistand ein. Für die vorsorgliche Verfahrensvertretung von D. im Kindesschutzverfahren wurde ebenfalls Simon Berger als Beistand eingesetzt. G. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 verfügte die KESB gestützt auf Art. 273 i.V.m. Art. 274 ZGB vorsorglich, dass die Kontakte zwischen D. und seinem Vater begleitet im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) Baselland stattfinden würden. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Kantonsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Mai 2024 ab. H. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren gegen C. am 6. Mai 2024 ein. I. Mit Entscheid vom 9. September 2024 wies die KESB das Gesuch von A. um Abtretung des Verfahrens an den Kanton Basel-Stadt sowie ihr gegen das verfahrensleitende Mitglied des Spruchkörpers der KESB gestelltes Ausstandsgesuch ab. Die KESB wies die Eltern mit Entscheid vom 12. September 2024 gemäss Art. 273 ZGB und Art. 307 ZGB vorsorglich an, die Vater-Sohn-Kontakte in Zusammenarbeit mit der Organisation E. umzusetzen und regelte die Termine der Kontakte zum Vater vorsorglich. Die von A. gegen die Entscheide vom 9. und 12. September 2024 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat und sich die Beschwerde nicht als gegenstandslos erwies. J. Die KESB wies die Eltern mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 vorsorglich an, die begleiteten Vater-Sohn-Kontakte weiterhin in Zusammenarbeit mit E. umzusetzen und regelte die Termine der Kontakte zum Vater vorsorglich. K. Am 25. Oktober 2024 wies die KESB den Antrag der Kindsmutter auf psychologische Therapie von D. bei F. vorsorglich ab und zog den Ausbau der Kontakte zum Vater in Erwägung. Es sollten künftig nur noch die Übergaben durch E. begleitet werden. L. A. beantragte der KESB mit Eingabe vom 13. Juni 2025, es sei ihr vollständige Einsicht in das beim G. eingeholte familienrechtspsychologische Gutachten vom 26. Mai 2025 zu gewähren. Die KESB verfügte mit Entscheid vom 18. Juni 2025, dem Rechtsvertreter der Kindsmutter werde die Akteneinsicht in das Gutachten des G. nach Unterzeichnung des bereits übermittelten Revers gewährt. Eine weitergehende Einsicht in das Gutachten werde zur Zeit abgewiesen. Nach Unterzeichnung des Revers und Erhalt des Gutachtens stehe es dem Rechtsvertreter frei, betreffend weiteren, genau bezeichneten Passagen weitergehende Einsicht zu beantragen. Ebenfalls stehe es der Kindsmutter weiterhin offen, nach Unterzeichnen des entsprechenden Revers Akteneinsicht entsprechend den Erwägungen zu erhalten. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 beantragte A. der KESB, die Verweigerung der Einsichtnahme in das Gutachten des G. in Wiedererwägung zu ziehen. Die KESB wies das Wiedererwägungsgesuch der Kindsmutter mit Entscheid vom 21. Juli 2025 ab und regelte die persönlichen Kontakte zum Vater vorsorglich für die Sommerferien 2025. Gegen den ablehnenden Entscheid betreffend Wiedererwägung des Entscheids der KESB vom 18. Juni 2025 erhob A. am 4. August 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Urteil vom 13. November 2025 wies das Kantonsgericht diese Beschwerde ab. M. Mit Entscheid vom 4. September 2025 regelte die KESB den Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind vorsorglich für die Phase ab 8. September 2025 (Ziff. 1.1), für die Herbstferien 2025 (Ziff. 1.2) sowie für die Zeit ab 13. Oktober 2025 (Ziff. 1.3 und 1.4). Für die erste Phase ordnete sie an, D. verbringe den Montag- und Dienstagnachmittag beim Vater (lit. a). Der Vater hole D. in der Schule nach dem Unterricht und vor dem Mittagessen jeweils um 11.30 Uhr ab (lit. b). Er bringe ihn um 16.45 Uhr nach H. zu den Räumlichkeiten von E. (lit. c). Die Mutter hole ihn jeweils dort ab (lit. d). In den Herbstferien 2025 verbringe D. Montag bis Dienstag mit Übernachtung beim Vater, wobei die Übergabe durch E. erfolge (Ziff. 1.2). Für den Zeitraum ab 13. Oktober 2025 verfügte sie, der Vater betreue das Kind jeweils von Montag bis Dienstag mit Übernachtung (Ziff. 1.3). Der Vater hole D. wie in Ziffer 1.1 beschrieben von der Schule ab (a.), bringe ihn am Dienstag pünktlich zur Schule (b.), hole ihn am Dienstag wie in Ziffer 1.1 beschrieben von der Schule ab (c.) und übergebe ihn am Dienstagabend um 16.45 Uhr in G. in den Räumlichkeiten von E. an die Mutter (d.). Zudem betreue der Vater D. 14-täglich am Sonntag von 09.00 Uhr bis 16.45 Uhr. Die Daten richteten sich nach den Öffnungszeiten von BBT E. . Der erste Termin sei der 26. Oktober 2025 (Ziff. 1.4). Die Mutter bringe D. auf 09.00 Uhr zur Schule respektive der Schuleingangstüre und entferne sich (a.). Der Vater sei ebenfalls um 09.00 Uhr bei der Schule und warte in gebührendem Abstand (ausserhalb des Schulgeländes), bis sich die Mutter vom Schulgelände entfernt habe (b.). Danach hole er D. ab (c.). Die Mutter bereite D. darauf vor, dass er einen Moment alleine bei der Schuleingangstüre auf den Vater warten müsse (d.). Am Abend erfolge die Übergabe an der I. um 16.45 Uhr (e.). Weiter wies die KESB die Eltern vorsorglich gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an, bei Dr. J. eine kindfokussierte Beratung wahrzunehmen. Dr. J. bestimme die Häufigkeit der Termine, diese seien verbindlich. Drei Termine im September 2025 wurden im Entscheid verbindlich festgelegt. Die weiteren Termine seien mit den Eltern festzulegen (Ziff. 2). Dr. J. sei gebeten, die Behörde zu informieren, wenn die kindfokussierte Beratung nicht durchgeführt werden könne (Ziff. 2.2) und der Behörde nach sechs Monaten oder, wenn notwendig, früher zu berichten (Ziff. 2.3). Die KESB erklärte die obigen Anordnungen für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 3). N. Dagegen erhob A. (Beschwerdeführerin), nachfolgend vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellt das Rechtsbegehren, es seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheides der KESB vom 4. September 2025 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben (Ziff. 1 und 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie folgende Anträge: Es seien die Verfahrensakten der KESB von Amtes wegen beizuziehen (Ziff. 2), es sei der Beschwerde in Aufhebung von Ziffer 3 des Entscheids der KESB die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3), es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu sistieren (Ziff. 4) und es sei der Beschwerdeführerin nach Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten, insbesondere in das Gutachten ohne Revers, eine angemessen Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung einzuräumen (Ziff. 5). O. Mit Verfügung vom 17. September 2025 wies das Präsidium den Antrag um Sistierung des Verfahrens ab. P. Die KESB (Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Q. C. , vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin in Binningen, liess sich am 21. Oktober 2025 vernehmen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. R. Der Kindesvertreter beantragt mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2025, es sei die Beschwerde abzuweisen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid, welcher in den angefochtenen Ziffern 1 und 2 vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr eine angemessene Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung einzuräumen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht innerhalb der Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen. Für die Ansetzung einer über die gesetzliche Beschwerdefrist von zehn Tagen hinausgehenden Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung besteht mit Blick auf diese Bestimmung kein Raum. Im Weiteren fällt auch die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von § 5 Abs. 3 VPO ausser Betracht, zumal die Beschwerdeeingabe vom 15. September 2025 eine summarische Begründung umfasst. Die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin sind demzufolge abzuweisen. 4. In formeller Hinsicht ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid über die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn beruhe vornehmlich auf dem familienrechtspsychologischen Gutachten des G. , in welches ihr in Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 bisher keine vollständige Einsicht gewährt worden sei. Der fünfseitige Auszug des gesamthaft 69 Seiten enthaltenden Gutachtens genüge dem Anspruch auf Akteneinsicht in keiner Weise, insbesondere da der Auszug den Aussteller des Gutachtens nicht erkennen lasse und in diversen Antworten auf Abschnitte verwiesen werde, in welche keine Einsicht gewährt worden sei. 4.1.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hätten eine ausreichend umfassende Einsicht in das Gutachten erlangen können, wenn sie den Revers unterzeichnet hätten. Seitens der Beschwerdeführerin bestehe kein Interesse an konstruktiver Mitarbeit zu Gunsten des gemeinsamen Kindes. Mit dem Unterschreiben der Reverserklärung wäre ausdrücklich kein Verzicht auf einen weitergehenden Antrag auf Akteneinsicht einhergegangen. 4.1.3 Der Beschwerdegegner führt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin sei die vollständige Einsicht in das Gutachten nicht verweigert worden, sondern es sei ihr die vollständige Einsicht in das Gutachten gegen Unterzeichnung des Revers in Aussicht gestellt worden. Die angebotenen Anhörungstermine habe sie nicht wahrgenommen. Die Nichtunterzeichnung des Revers und das Nichterscheinen an der Anhörung seien persönliche Entscheidungen der Beschwerdeführerin, deren Folgen sie selber zu verantworten habe. 4.2.1 Gemäss Art. 449b Abs. 1 1. Teilsatz i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB haben die an einem Kindesschutzverfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht. Diese Bestimmung gilt auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und gilt unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (Urteil des BGer 5A_670/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.2.2; Urteil des BGer 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht aber nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit, als ihm nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 449b Abs. 1 2. Teilsatz ZGB). Damit kann das Einsichtsrecht auf Grundlage einer Abwägung mit den der Einsicht entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen eingeschränkt werden. Die Verweigerung der Einsicht kann sich insbesondere mit Blick auf Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person oder von Dritten rechtfertigen. Ein überwiegendes Interesse an einer Zugangsbeschränkung kann beispielsweise bestehen, wenn ein Elternteil Akten in sozialen Medien mit der Öffentlichkeit teilt (vgl. Urteil des BGer 5A_699/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet dabei, die Akteneinsicht bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen möglichst nicht gänzlich zu verbieten, sondern bloss einzuschränken, sei dies in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht. Beim Entscheid über die Akteneinsicht verfügt die zuständige Behörde über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil des BGer 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.2.2 Nach Art. 449b Abs. 2 darf auf ein geheim gehaltenes Aktenstück nur abgestellt werden, wenn der wesentliche Inhalt den am Verfahren beteiligten Personen vorgängig bekannt gegeben wurde. Die Verwertbarkeit geheimer Akten steht demnach unter dem Vorbehalt der Kenntnisnahme des wesentlichen Inhalts ( Luca Maranta , in: Aebi-Müller/Affolter/Althaus [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 20 zu Art. 449b ZGB). Ebenso verlangt es der Kerngehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Behörde, die zum Nachteil des Betroffenen auf geheime Akten abstellen will, diesem den wesentlichen Inhalt bekannt gibt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Bezeichnung von Gegenbeweisen eröffnet ( Bernhard Waldmann , in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl., Basel 2025, N 55 zu Art. 29 BV). 4.2.3 Die Wahrnehmung der Gehörsansprüche steht unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Waldmann , a.a.O., N 43 zu Art. 29 BV). Nimmt eine Partei die von der Behörde angebotenen Gelegenheiten zur Akteneinsicht nicht wahr, kann sie sich hinterher nicht über eine Gehörsverletzung beklagen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. Juni 2021 [810 20 288] E. 3.4). 4.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter Einsicht in die Seiten 64-69 des Gutachtens des G. gewährt. Darin enthalten sind die Antworten der Gutachterstelle auf die ihr unterbreiteten Fragen. Darüber hinaus gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gegen Unterzeichnung einer Reverserklärung auszugsweise Einsicht in das Gutachten des G. (S. 1-8 [Deckblatt, Fragestellung, Inhaltsverzeichnis, Informationsquellen], S. 26-30 [Sichtweise der Kindsmutter zum aktuellen Konflikt und zu den Fragen des Auftraggebers] und S. 35-39 [Klinischer Eindruck und Diagnose des Kindes, Klinischer Eindruck und Ergebnisse der Hausbesuche beim Kindsvater, Klinischer Eindruck und Ergebnisse der Hausbesuche bei der Kindsmutter; Befunde zur Beziehung zwischen Vater und Kind]). Gemäss der ihr unterbreiteten Reverserklärung verpflichte sich die Beschwerdeführerin, die Auszüge des Gutachtens nicht an Dritte herauszugeben oder sonst wie Einsicht zu gewähren und den Inhalt des Gutachtens nicht anderweitig Dritten bekannt zu geben, vorbehältlich Fachpersonen mit beruflicher Schweigepflicht. Der damalige Rechtsvertreter der Kindsmutter sollte sich gemäss der ihm zur Unterschrift vorgelegten Reverserklärung verpflichten, das Gutachten nicht an seine Klientschaft oder an Dritte herauszugeben oder sonst wie Einsicht zu gewähren sowie den Inhalt des Gutachtens seiner Klientschaft und Dritten nicht als Ganzes bekannt zu geben, mit Ausnahme von Fachpersonen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterstehen. Eine Herausgabe der Auszüge S. 1-8, 26-30 und 35-39 des Gutachtens an die Kindsmutter sei erlaubt, sobald sie den ihr vorgelegten Revers unterzeichnet und an die KESB retourniert habe. 4.3.2 Das Gutachten des G. enthält Aussagen der involvierten Personen über das Privatleben des Kindes und der Kindseltern sowie klinische Befunde über Kind, Mutter und Vater. Solche Informationen über die Lebenssituation und die psychische Befindlichkeit der Betroffenen gehören der Intimsphäre bzw. der Privatsphäre an ( Andreas Meili , in: Aebi-Müller/Affolter/Althaus [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 25 f. zu Art. 28 ZGB). Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Übernachtung des Kindes beim Vater Plakate mit einem Foto des Kindes im öffentlichen Raum anbrachte, mit welchem sie die Nachbarschaft aufrief, sie im Fall von Problemen zu kontaktieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die KESB zum Schutz der Privat- und Geheimsphäre des Kindes, des Vaters und von Drittpersonen Massnahmen zur Verhinderung einer öffentlichen Zugänglichmachung des Gutachtens traf. 4.3.3 Vor Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Seiten 64-69 des Gutachtens zugestellt. Der Beschwerdeführerin waren damit die wesentlichen Schlussfolgerungen aus dem Gutachten bekannt und es war ihr möglich, sich vorgängig dazu zu äussern. Nach Unterzeichnung der Reverserklärung hätte die Beschwerdeführerin Einsicht in weitere wesentliche Teile des Gutachtens erhalten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhielt die Möglichkeit, in den Besitz des vollständigen Gutachtens zu gelangen und der Beschwerdeführerin den relevanten Inhalt zusammenfassend mitzuteilen. Er hätte ihr in diesem Rahmen diejenigen Abschnitte des Gutachtens, auf welche in den Seiten 64-69 verwiesen wird, erläutern können. Des Weiteren wäre es dem Rechtsvertreter nach Unterzeichnung des Revers und Erhalt des Gutachtens freigestanden, betreffend weitere, genau bestimmte Passagen eine weitergehende Einsicht zu beantragen. Durch die von der KESB vorgesehene eingeschränkte Einsicht in die Akten wurde sichergestellt, dass der Rechtsvertreter in Kenntnis des vollumfänglichen Gutachtens und die Beschwerdeführerin in Kenntnis des wesentlichen Inhalts kommen konnte. Der Umfang der Einschränkung der Akteneinsicht und die vorgesehenen Modalitäten bezüglich der Akteneinsicht wahren das Verhältnismässigkeitsprinzip und sind unter Beachtung des Ermessens der Vorinstanz nicht zu beanstanden (so in einem vergleichbaren Fall auch KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 3.5). Die Vorinstanz bot der Beschwerdeführerin mehrere Termine an, anlässlich derer sie zum Inhalt des Gutachtens persönlich hätte Stellung nehmen können. Am 18. Juli 2025 und am 19. August 2025 waren Termine für eine Anhörung der Beschwerdeführerin angesetzt, denen sie nicht Folge leistete. Stattdessen reichte die Beschwerdeführerin am 18. August 2025 eine schriftliche Stellungnahme ein. Dass sie die ihr gewährten Möglichkeiten zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nicht genutzt hat, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. 5. In der Sache ist zunächst die vorsorgliche Regelung der persönlichen Kontakte zum Vater (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) zu prüfen. 5.1.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, im Gutachten des G. würden eine Ausweitung der persönlichen Kontakte sowie eine Begleitung der Übergaben empfohlen. Ein Verbleib beim jetzigen Stand sei nicht im Sinne des Kindes. Die Institution E. könne die Begleitungen aber nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen anbieten. Durch die Schulzeiten der Privatschule, zu der die Mutter D. trotz gemeinsamen Sorgerechts ohne Einwilligung des Vaters angemeldet habe, sowie das Freizeitprogramm von D. (Tennisstunden am Freitagnachmittag) würden die Möglichkeiten einer Ausweitung der persönlichen Kontakte einschränken. Es müsse entschieden werden, ob die Kontakte weiterhin im Rahmen der zeitlichen Verfügbarkeiten von E. umzusetzen seien, was mit Absenzen von D. an der Privatschule einhergehe, oder ob auf die Begleitung durch E. verzichtet werden solle oder ob Übernachtungen unter der Woche zu verfügen seien. Übernachtungen seien aus Sicht der Kindsmutter nicht denkbar und würden daher als erster Schritt wegfallen. E. könne die Übergaben an Sonntagen und werktags bis 16.45 Uhr begleiten. Eine Begleitung in der Schule sei nicht möglich. Es sei vor allem wichtig, die Übergaben vom Vater zurück zur Mutter zu begleiten, um die Befindlichkeit von D. zu erfragen. Eine unbegleitete Übergabe an den Vater an der Schule sei der Mutter zumutbar. D. sei ein Kindergartenkind. In der öffentlichen Schule hätten Kinder im Kindergarten nur an einem Nachmittag Unterricht. Die Mutter habe daher mit der Schule zu klären, dass D. die Nachmittage inklusive Mittagessen beim Vater verbringe. In den Herbstferien solle eine weitere Ausweitung der persönlichen Kontakte mit einer Übernachtung beim Vater geschehen. Nach den Herbstferien sollten die Übernachtungen für jeweils Montag auf Dienstag beibehalten werden. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, D. habe montags und dienstags jeweils von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr Unterricht. Durch die von der KESB vorgesehene Kontaktregelung verpasse D. wichtige Unterrichtsstunden, die er nun in seiner Freizeit nachholen müsse. Die Regelung stehe im Widerspruch zur obligatorischen Schulpflicht. Die Abholung von D. am Montag und Dienstag um 11.30 Uhr durch den Vater bringe sodann einen beträchtlichen Einschnitt in den täglichen Rhythmus von D. mit sich und könne nicht im Interesse des Kindeswohls sein. 5.1.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Beschwerdeführerin habe mit der Anmeldung an die Privatschule und der Freizeitaktivität am Freitag Fakten geschaffen. Wenn D. erst um 15.30 Uhr vom Vater übernommen werden könne, bedeute eine Erweiterung der bis anhin vierstündigen Kontakte eine Rückkehr um 21.30 Uhr. Dies sei für einen Fünfjährigen zu spät. Es müsse dafür gesorgt werden, dass die Kontakte gemäss den Empfehlungen des Gutachtens, nämlich erweitert, umgesetzt würden. Die vorsorgliche Kontaktregelung stelle sicher, dass sich die Eltern bei der Übergabe an der Schule nicht begegneten und die Übergaben am Abend professionell begleitet seien. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass D. die Schule in regulärem Masse besuchen könne, wenn die von den Eltern vereinbarten Betreuungsregeln von der Mutter wieder ernsthaft umgesetzt würden. Dass D. aktuell zwei Nachmittage des Unterrichts verpasse, habe mit der Weigerung der Mutter zu tun, die Vater-Kind-Kontakte im Sinne der Empfehlungen zuzulassen. Die Schule habe erklärt, sich an die Anordnungen der KESB zu halten. 5.1.4 Der Beschwerdegegner führt aus, der Vorinstanz sei darin zuzustimmen, dass Absenzen am Montag- und Dienstagnachmittag im Interesse von D. in Kauf zu nehmen seien. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche wichtigen Unterrichtsstunden D. im Kindergarten verpasse. Er belege auch nicht, dass D. die ausgefallenen Stunden nachholen müsse. Die Beschwerdeführerin selber bringe den Schulalltag von D. durcheinander, indem sie den Sohn seit den Herbstferien 2025 jeden Montag ganztags unter einem Vorwand aus der Schule nehme, damit der Vater ihn nicht abholen könne und die Übernachtungen gemäss Ziffer 1.3 des angefochtenen Entscheids nicht umgesetzt werden könnten. 5.1.5 Der Kindsvertreter macht geltend, die Instabilität im Verhältnis zwischen dem Vater und D. sei einzig und allein auf das Verhalten der Mutter zurückzuführen. Die Mutter torpediere seit langem den Anspruch von D. , seinen Vater regelmässig und in einem genügenden Umfang zu sehen. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach den Kontakt mit fadenscheinigen Argumenten verweigert. So sei etwa kurzfristig mitgeteilt worden, dass D. krank sei und der entsprechende Kontakt sei verweigert worden. Im Nachhinein habe sie den entsprechenden Arzttermin wieder annulliert. D. habe bisher noch nie beim Vater übernachten können, obwohl dies bereits seit Beginn der Herbstferien vorgesehen sei. D. sei im Alter von fünf Jahren offensichtlich noch nicht im schulpflichtigen Alter, sondern im Kindergartenalter. D. besuche auf Initiative der Mutter ohne Rücksprache mit dem Vater eine Privatschule. Es sei offensichtlich, dass auf dieser Stufe noch keine eigentlichen Schulziele zu erfüllen seien. Ein genügender Kontakt mit dem Vater sei somit dem vollständigen Besuch der Privatschule vorzuziehen, insbesondere, solange die Mutter nicht für eine andere Regelung Hand biete. D. habe mit Ausnahme vom Freitag jeden Tag Unterricht bis um 15.30 Uhr. Am Freitag besuche er Tennisstunden. Übernachtungen beim Vater stimme die Mutter nicht zu. Es sei klar, dass unter solchen Umständen ein genügender Kontakt mit dem Vater nicht möglich sei, wenn D. vollumfänglich die Privatschule besuche. Im staatlichen Kindergarten sei üblicherweise lediglich einmal in der Woche nachmittags Unterricht, weshalb es sicherlich zu verschmerzen sei, wenn er am Dienstag- und Mittwochnachmittag (recte: Montag- und Dienstagnachmittag) in der Privatschule fehle. 5.2.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Zum Kindeswohl gehören die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (vgl. KGE VV vom 23. Oktober 2024 [810 24 163] E. 4.1; KGE VV vom 25. Juni 2021 [810 20 288] E. 5.1; Peter Breitschmid , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 18 zu Art. 307; Christoph Häfeli , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 307). Kindesschutzmassnahmen müssen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des BGer 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1; KGE VV vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.2). Die anvisierte Massnahme muss schliesslich auch zumutbar sein, also dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie erstrebten Nutzen und mögliche Nachteile vernünftig abwägen. Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des BGer 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Eine zu milde Intervention widerspricht dabei dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ebenso wie eine zu radikale; der erzielbare Nutzen einer Massnahme muss eine allfällige Belastung überwiegen ( Yvo Biderbost , in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz, 4. Aufl., Zürich 2023., N 11 zu Art. 307 ZGB). 5.2.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Persönlicher Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes (sog. Pflichtrecht). Zweck des Besuchsrechts ist vor allem die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern (vgl. Peter Breitschmid , in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, N 3 zu Art. 273 ZGB). Verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden bzw. zu ermöglichen, ist die Person, welche die elterliche Sorge oder Obhut innehat ( Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 zu Art. 273 ZGB). So haben Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). 5.2.3 Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehungspflege zu beiden Elternteilen für die gedeihliche Entwicklung des Kindes sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2; KGE VV vom 26. Februar 2025 [810 24 282] E. 4.1; KGE VV vom 7. August 2023 [810 23 103] E. 6.2; KGE VV vom 10. Mai 2017 [810 17 12] E. 7.4). 5.2.4 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) hat die Kindesschutzbehörde zunächst zu versuchen, durch Mahnungen auf eine mit Blick auf das Kindeswohl geeignete Ausübung des Besuchsrechts hinzuwirken. Auf der zweiten Stufe kommen Weisungen in Betracht, die auch mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verbunden werden können. Die dritte Stufe bildet schliesslich der teilweise oder gänzliche Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB ( Schwenzer / Cottier , a.a.O., N 23 zu Art. 273 ZGB). Als Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB kann insbesondere ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet werden ( Schwenzer / Cottier , a.a.O., N 24 Art. 273 ZGB). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln ( Schwenzer / Cottier , a.a.O., N 26 Art. 273 ZGB). Es ist behutsam in ein unbegleitetes Besuchsrecht zu überführen (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Margot Michel / Christina Schlatter , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 24 zu Art. 273 ZGB). 5.2.5 Die KESB ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. Christoph Häfeli , Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, N 826). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (KGE VV vom 7. August 2023 [810 23 103] E. 6.2; vgl. Maranta , a.a.O., N 11 zu Art. 445 ZGB). 5.3.1 Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Beschwerde nach Art. 450 ff. stets ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus ( Lorenz Droese , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 27a zu Art. 450 ZGB; vgl. Urteil des BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.1; Urteil des BGer 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2; KGE VV vom 13. Dezember 2024 [810 24 216] E. 1.2.1; KGE VV vom 24. April 2024 [810 23 280] E. 1.4). Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (Urteil des BGer 1C_509/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 1.2). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet; es dient insofern der Prozessökonomie (BGE 139 I 206 E. 1.1; BGE 137 IV 87 E. 1). Vom Erfordernis, wonach das Rechtsschutzinteresse aktuell sein muss, kann nur abgesehen werden, wenn ansonsten in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden und wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter den gleichen Umständen wieder stellen könnte (BGE 136 III 497 E. 1.1; BGE 118 Ia 488 E. 1 und 3). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; KGE VV vom 10. März 2023 [860 22 267] E. 1.2). 5.3.2 An einer Aufhebung der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs in der Phase ab 8. September 2025 und für die Herbstferien 2025 (Ziff. 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids) hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Urteilsfällung zufolge Zeitablaufs kein aktuelles Interesse mehr. Soweit sich die Beschwerde gegen Ziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids vom 4. September 2025 richtet, erweist sie sich im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos. Ein aktuelles Interesse besteht an der Überprüfung der Regelung für den Zeitraum ab 13. Oktober 2025 (Ziff. 1.3 des angefochtenen Entscheids). 5.4.1 Fortbestehende Spannungen zwischen den Eltern wirken sich besonders belastend und schädigend auf das Kind aus und können dazu führen, dass die Übergänge von einem zum anderen Elternteil eine unzumutbare psychische Stresssituation darstellen. Sie können daher Massnahmen gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB oder Art. 274 Abs. 2 ZGB rechtfertigen (vgl. Schwenzer / Cottier , a.a.O., N 12 zu Art. 274 ZGB). Gemäss dem Gutachten des G. ist aufgrund des hohen elterlichen Konfliktniveaus und des bisherigen Verlaufs davon auszugehen, dass D. ohne unterstützende Massnahmen dem elterlichen Konflikt direkter ausgesetzt wäre. Der Konflikt auf Elternebene präsentiere sich in einem Ausmass, welcher kurzfristig zu einem Kontaktunterbruch zwischen D. und dem Vater geführt habe. Im Rahmen der Begutachtung hätten beide Eltern geäussert, die alleinige Obhut von D. und die Kontakte zum anderen Elternteil begrenzen zu wollen, da sie an der Erziehungsfähigkeit des anderen Elternteils zweifelten. Hierbei zeige sich eine deutliche Einschränkung in der Bindungstoleranz, welche für D. nachteilig sei. Die Aufrechterhaltung der Kontakte zu beiden Elternteilen scheine aktuell nur durch die Installation von entsprechenden Massnahmen gewährleistet zu sein (vgl. S. 64, 67 und 68 des Gutachtens des G. , Fragen 1.2, 3.1 und 4). Aufgrund des augenscheinlichen Elternkonflikts und der Unfähigkeit der Eltern, die Betreuung von D. einvernehmlich zu regeln, ist eine Kindswohlgefährdung und damit ein förmlicher Handlungsbedarf ohne Weiteres zu bejahen. Nach den Empfehlungen im Gutachten des G. ist die kontinuierliche Aufrechterhaltung der Kontakte zum Vater wesentlich (vgl. S. 68 des Gutachtens des G. , Frage 5). Der Erlass von vorsorglichen Anordnungen betreffend die persönlichen Kontakte zum Vater während der Dauer des Verfahrens ist daher zur Verhinderung eines Kontaktabbruchs angezeigt. 5.4.2 Laut Gutachten seien beide Elternteile als erziehungsfähig einzuschätzen und es sei davon auszugehen, dass beide in der Lage seien, sich angemessen um D. zu sorgen sowie ihn in seiner Entwicklung zu begleiten und dass er bei beiden gesund aufwachsen könne (S. 66 und 67 des Gutachtens des G. , Fragen 3 und 3.3). Es sei bei D. von einem stabilen und zielgerichteten Wunsch nach einer Beziehung zum Kindsvater auszugehen (S. 65 des Gutachtens des G. , Frage 1.5). Eine kontinuierliche Beziehung zum Vater sei wichtig und entspreche den Bedürfnissen von D. . Die eingeführten begleiteten Kontakte zwischen D. und dem Kindsvater seien beizubehalten und die Dauer und Frequenz seien schrittweise zu erweitern. Eine Fortführung der fachlichen Begleitung erscheine dabei zentral, um den Ängsten der Kindsmutter entgegenzuwirken und D. Sicherheit zu bieten (S. 68 des Gutachtens des G. , Frage 5). Die von der Vorinstanz angeordnete schrittweise Ausweitung der unbegleiteten Kontakte zum Vater mit Fortführung der fachlichen Begleitung entspricht den nachvollziehbaren gutachterlichen Empfehlungen. Sie erscheint daher mit Blick auf das Wohl von D. grundsätzlich als geboten. Die vorgesehene Kontaktregelung zum Vater wird von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Grundsatz auch nicht kritisiert. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen D. s Absenzen vom Unterricht am Montag- und Dienstagnachmittag bzw. den damit einhergehenden Einschnitt in den täglichen Rhythmus von D. . 5.4.3.1 Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 BV). Kinder mit Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt, die bis zum vorangegangenen 31. Juli das fünfte Altersjahr zurückgelegt haben, werden mit Beginn des Schuljahres schulpflichtig (§ 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt [Schulgesetz BS] vom 4. April 1929). Die im Kanton Basel-Stadt bewilligten Privatschulen haben sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler die Privatschule besuchen und damit ihre Schulpflicht erfüllen (§ 133 Abs. 1 lit. a Schulgesetz BS). Schülerinnen und Schüler der baselstädtischen Volksschule können im Kanton Basel-Stadt vom Unterricht, von einzelnen Unterrichtsfächern oder -stunden oder von auswärtigen Schulanlässen dispensiert werden (§ 66 Abs. 5 Schulgesetz BS). Die Dispensationsgründe sind in den §§ 20-23 der Verordnung über den Schulbesuch, die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen des Kantons Basel-Stadt (Absenzen- und Disziplinarverordnung BS) vom 20. Mai 2014 abschliessend genannt (§ 19 Abs. 2 Absenzen- und Disziplinarverordnung BS). Die Dispensation vom Unterricht an im Kanton Basel-Stadt bewilligten Privatschulen ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Dispensation vom Unterricht muss aus Gründen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) jedenfalls zur Wahrung überwiegender Interessen möglich sein (vgl. BGE 117 Ia 311 E. 5c; BGE 119 Ia 178 E. 7b). 5.4.3.2 D. besucht aktuell "K. " an der Privatschule L. . Aus dem Stundenplan für August bis September 2025 geht hervor, dass D. jeweils von Montag bis Donnerstag von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr Unterricht hat. Aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten Regel verpasst er seit September am Montagnachmittag die Fächer "M. ", "N. ", "O. " sowie "P. " und am Dienstagnachmittag die Fächer "Q. ", "R. ", "S. " sowie "T. ". Gemäss Mitteilung der Privatschule vom 20. Oktober 2025 sei die Schule am 5. September 2025 über die Anordnung der KESB informiert worden. Die Absenzen von D. an den Montag- und Dienstagnachmittagen würden sich negativ auf seinen schulischen Fortschritt, seine soziale Entwicklung und sein emotionales Wohlbefinden auswirken. Die Vorbehalte der Privatschule betreffen insbesondere die eingeschränkten sozialen Kontakte zu den Mitschülerinnen und Mitschülern. Das Verpassen von zwei Stunden Deutschunterricht könne zu Lernlücken führen und sei nicht förderlich für seine soziale und emotionale Entwicklung, da er weniger Zeit habe, sich in einer strukturierten Lernumgebung in seiner Muttersprache mit seinen Mitschülerinnen und Mitschülern auszutauschen. Es werde daher dringend empfohlen, dass D. montags und dienstags den Unterricht während des ganzen Tages besuche. 5.4.3.3 Die Vorinstanz kam im Rahmen einer Interessenabwägung zu Recht zum Schluss, dass die Absenzen vom Unterricht an den Montag- und Dienstagnachmittagen zugunsten einer kontinuierlichen Ausweitung der Vater-Sohn-Kontakte vorübergehend in Kauf zu nehmen seien. Laut Gutachten sei ein schrittweiser und fachlich eng begleiteter Ausbau der Kontakte zwingend, um die Beziehung zum Vater zu schützen und dem Sicherheitsbedürfnis der Mutter gerecht zu werden, wobei insbesondere begleitete Rückgaben an die Kindsmutter empfohlen werden (S. 62 f. des Gutachtens des G. , so auch S. 68 des Gutachtens des G. , Frage 5). Die begleiteten Übergaben an die Mutter sollen eine Überprüfung des Wohls von D. nach den Kontakten mit dem Vater ermöglichen und tragen somit den Bedenken der Kindsmutter Rechnung. Aufgrund der eingeschränkten zeitlichen Kapazitäten von E. konnte die Rückgabe spätestens auf 16.45 Uhr festgesetzt werden. Bei einem ordentlichen Schulbesuch von D. bis 15.30 Uhr hätte sich der Kontakt zum Vater in der ersten Phase (Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids) auf lediglich rund eine Stunde pro Nachmittag beschränkt und wäre folglich der Empfehlung auf Ausweitung der Kontakte nicht nachgekommen. Seit dem 13. Oktober 2025 sind gemäss dem angefochtenen Entscheid Übernachtungen beim Vater von Montag auf Dienstag mit begleiteten Übergaben an die Mutter durch E. vorgesehen (Ziff. 1.3). In dieser Phase wären zwar am Montag auch unter Einhaltung der Unterrichtszeiten längerdauernde Kontakte zum Vater möglich. Am Dienstag würde sich der Kontakt bei einer Übergabe um 16.45 Uhr aber wieder auf lediglich rund eine Stunde beschränken. Während der Phase des Ausbaus der Kontakte zum Vater ist daher eine Einschränkung der Schulpflicht erforderlich, um die persönlichen Kontakte den Empfehlungen des G. entsprechend umzusetzen. Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Schulleitung besteht mit Rücksicht auf das Kindeswohl zwar ein erhebliches Interesse am vollständigen Besuch des Privatschulunterrichts gemäss Stundenplan. Insbesondere Absenzen über einen längeren Zeitraum können sich negativ auf die schulische und soziale Entwicklung auswirken. Das Interesse an einer Stabilisierung der Kontakte zum Vater und an der Festigung der Vater-Kind-Beziehung überwiegt jedoch die möglichen Nachteile, die mit den temporären Absenzen an den Montag- und Dienstagnachmittagen einhergehen. Die Absenzen betreffen lediglich einzelne Unterrichtsstunden. Ein grosser Teil der versäumten Unterrichtszeit betrifft das Fach "T. " sowie das in deutscher Sprache unterrichtete Fach "P. ". Als Kind mit Muttersprache Deutsch ist davon auszugehen, dass D. aus den vorübergehenden Absenzen im Kindergartenalter in Bezug auf die Sprachentwicklung keine übermässigen Nachteile erwachsen werden. Im Stundenplan sind zudem weitere Lektionen der Fächer "N. ", "O. " und "T. " vorgesehen, an denen D. teilnehmen kann. Beim Fach "T. " verpasst D. gemäss Stundenplan lediglich eine von insgesamt dreidreiviertel Stunden. Mit den täglichen Pausen am Morgen, den Mittags-pausen von Mittwoch bis Freitag und zwei Pausen am Mittwoch- und Donnerstagnachmittag verbleibt D. relativ viel Zeit für soziale Interaktionen mit anderen Kindern. Trotz der angebrachten Einwände erfolgen die Absenzen im Übrigen im Einverständnis mit der Schule. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auf Kindergartenstufe auf spielerische Weise gelernt wird, das heisst, Kinder lernen beim Spielen und spielen beim Lernen (vgl. https://www.bs.ch/ themen/bildung-und-kinderbetreuung/schule/kindergarten/unterricht, Abschnitt "Was Kinder im Kindergarten lernen"). Die Folgen von limitierten Absenzen, insbesondere das Nachholen von Unterrichtsstoff, fallen folglich weniger nachteilig ins Gewicht als in anschliessenden Schulen. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz getroffene Anordnung im Sinne einer vorübergehenden Regelung zur Ermöglichung eines begleiteten Ausbaus der Kontakte zum Vater als sachgerecht und angemessen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.4.3.4 Die Vorinstanz ist an dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass Dispensierungen von der obligatorischen Schulpflicht nur mit Zurückhaltung und im Ausnahmefall vorzusehen sind. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz im Hinblick auf einen eventuellen weiteren vorsorglichen Entscheid, dass der Vater D. ab 5. Januar 2026 jeweils von Montag ab Unterrichtsschluss um 11.30 Uhr bis Dienstagabend um 18.00 Uhr und an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitag 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr betreue (vgl. Ziff. 4c). Die Übergaben sollten spätestens ab dem 5. Januar 2026 gänzlich unbegleitet stattfinden (vgl. Ziff. 4d). Mit der definitiven Beendigung der Begleitung der Übergaben bzw. der damit möglichen zeitlichen Erweiterung der Kontakte am Dienstagnachmittag und den Übernachtungen von Montag auf Dienstag erscheint zweifelhaft, ob Absenzen im bisherigen Umfang weiterhin gerechtfertigt wären. Die Betreuung durch den Vater an zwei Wochentagen entspricht der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 2. Mai 2023 für den Zeitraum ab dem Übertritt in den Kindergarten (August 2025). Künftige (vorsorgliche) Anordnungen sollten daher grundsätzlich nicht mehr mit einer Beschränkung der Schulpflicht einhergehen. 6.1 Gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung werden die Kindseltern vorsorglich angewiesen, eine kindfokussierte Beratung wahrzunehmen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, im Gutachten werde eine kindfokussierte Elternberatung empfohlen mit der Erklärung, die Eltern würden unterschiedliche Schwerpunkte in der Erziehung setzen. Mit der Ausweitung der Kontakte und den damit verbundenen höheren Betreuungsanteilen steige das Konfliktpotential. Für das Gelingen der Ausweitung der Kontakte bräuchten die Eltern Unterstützung, um die unterschiedlich Erziehungshaltung des jeweilig andern zu akzeptieren. Die kindfokussierte Beratung werde von einer Fachperson durchgeführt, welche sich einerseits mit der Entwicklung der Kinder auskenne und andererseits Erfahrung habe mit Eltern, welche in ihrem Konflikt gefangen seien. Sie könne die Verhaltensweisen von D. aufgrund der Beobachtungen der Mutter einschätzen und die Mutter in der Bewältigung dieser unterstützen. Die Beschwerdeführerin bringt keinerlei Einwände gegen die kindfokussierte Beratung vor. Auch der Beschwerdegegner und der Kindsvertreter äussern sich im vorliegenden Verfahren nicht dazu. 6.2 Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann einer Kindeswohlgefährdung mit einer Ermahnung oder einer Weisung an die Erziehungsberechtigten begegnet werden. Weisungen haben im Gegensatz zu Ermahnungen verbindlicheren Charakter und können gegebenenfalls mit der Strafandrohung des Verweisungsbruchs gemäss Art. 292 StGB verbunden werden ( Yvo Biderbost , a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB kommt unter anderem die Aufforderung an die Kindseltern, sich periodisch durch eine Fachstelle beraten und unterstützen zu lassen, in Betracht ( Kurt Affolter - Fringeli / Urs Vogel , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296- 317 ZGB, Das Kindesvermögen, Art. 318-327 ZGB, Minderjährige unter Vormundschaft, Art. 327a-327c ZGB, Bern 2016, N 35 zu Art. 307 ZGB). 6.3 Gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz erscheint es zur erfolgreichen Umsetzung der vorsorglichen Kontaktregelung als angezeigt, dass die Eltern während der Erweiterung der Kontakte von einer beratenden Fachperson begleitet werden. Die Weisung zur Wahrnehmung einer kindfokussierten Elternberatung erweist sich daher als geeignete, erforderliche sowie der vorliegenden Situation angemessene Massnahme und ist somit ebenfalls zu bestätigen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdegegners macht in der Honorarnote vom 21. Oktober 2025 einen Aufwand von drei Stunden und 30 Minuten à Fr. 300.-- geltend. Der Stundenaufwand scheint angemessen, jedoch ist praxisgemäss der Stundenansatz auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 1'024.-- (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) festzusetzen. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'024.-- (inklusive Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. Die übrigen Parteikosten werden wett- geschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin